G R I L L O R D N U N G

(in der Fassung der 1. Änderung,
beschlossen durch die Gemeindevertretung am 08.10.2015,
in Kraft getreten am 01.01.2016)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
vom 01.04.2005 (GVBl. I 2005, 142), der §§ 1 bis 5a und 10 des Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG) vom 01.01.2013 (GVBl. 2013, 134), der §§ 74 bis 76
des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 29.11.2008
(GVBl. I 2009, 2), sowie der Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602),
zuletzt geändert am 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), hat die Gemeindevertretung der
Gemeinde Hünstetten in ihrer Sitzung am 8. Oktober 2015 die Änderung der
Benutzungs- und Gebührenordnung
für die öffentlichen Grillplätze bzw. Grillhütten in Hünstetten
( G R I L L O R D N U N G )
beschlossen:
§ 1
Die Grillplätze stehen mit ihren Einrichtungen der Bevölkerung, insbesondere
Vereinen und Gruppen auf Antrag für eine bestimmte Zeitdauer zur Verfügung. Die
Reihenfolge der Antragseingänge ist maßgebend.
§ 2
1. Die Benutzung der Grillplätze ist für alle örtlichen Vereine, Schulen und
Kindergärten kostenlos. Von privaten örtlichen und allen auswärtigen Benutzern
ist eine Benutzungsgebühr zu zahlen. Sie beträgt für eine eintägige Benutzung
a) für Hünstetter Bürgerinnen und Bürger 50,00 € für Grillplätze, die eine
Toilettenanlage besitzen,
für Hünstetter Bürgerinnen und Bürger 25,00 € für Grillplätze ohne
Toilettenanlage,
b) für sonstige Benutzer 100,00 € für Grillplätze, die eine Toilettenanlage
besitzen,
für sonstige Benutzer 70,00 € für Grillplätze ohne Toilettenanlage.
Die Vermietung von Grillplätzen ohne Toilettenanlage an alle Benutzer erfolgt
nur dann, wenn auf Kosten der Benutzer eine mobile Toilettenanlage
bereitgestellt wird.
2. Die Benutzungsgebühr ist im Voraus an die Orstvorsteherin oder den
Ortsvorsteher bzw. deren/dessen Beauftragte/n zu entrichten. Benutzer nach
§ 2 Nr. 1 Buchstabe b) haben bei Nichtwahrnehmung von vorangemeldeten

Terminen eine Abstandsgebühr in Höhe von 70,00 € für Grillplätze ohne
Toilettenanlage bzw. 100,00 € für Grillplätze mit Toilettenanlage zu zahlen.
§ 3
1. Der Antrag auf Überlassung eines Grillplatzes ist beim Ortsvorsteher zu stellen.
Vereine und Gruppen haben eine Person zu nennen, die gegenüber der
Gemeinde verantwortlich ist.
2. Die Benutzung des Grillplatzes kann vom Ortsvorsteher mit sofortiger Wirkung
untersagt werden, wenn gegen diese Grillordnung verstoßen wird.
3. Die Benutzung eines Grillplatzes ohne vorherige Anmeldung beim
Ortsvorsteher und ohne vorherige schriftliche Erlaubnis ist nicht gestattet. Bei
Feststellung von Zuwiderhandlungen wird eine Ordnungsstrafe in Höhe von
150,00 € erhoben.
§ 4
1. Der Grillplatz mit seinen gesamten Einrichtungen ist pfleglich zu behandeln.
Spätestens am Tag nach der Benutzung ist der Grillplatz mit seinen
Einrichtungen in gesäubertem Zustand wieder an den Ortsvorsteher zu
übergeben.
2. Als Sicherheit für die pflegliche Behandlung sowie ordnungsgemäße
Säuberung des Grillplatzes mit seinen Einrichtungen sind beim der
Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher bzw. deren/dessen Beauftragte/n
150,00 € als Kaution zu hinterlegen. Diese Kaution wird nach ordnungs-
gemäßer Rückübergabe wieder ausgezahlt. Sollte eine Reinigung bzw.
Instandsetzung durch die Gemeinde notwendig werden, wird der entstandene
Kostenaufwand von der Kaution abgezogen. Eventuelle Mehrkosten werden
dem Benutzer zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Zur Brandverhütung ist dafür Sorge zu tragen, daß das Feuer bei auftretendem
Wind und bei anhaltender trockener Witterung möglichst klein gehalten wird.
Des weiteren ist auf Funkenflug sorgfältig zu achten. Bei Beendigung der
Veranstaltung ist die Glut der Feuerstelle sorgfältig abzulöschen.
4. Die Benutzer haften für alle im Zusammenhang mit der Grillplatzbenutzung
auftretenden Schäden und stellen die Gemeinde auch insoweit von
Haftpflichtansprüchen Dritter frei.
§ 5
1. Tonwiedergabegeräte aller Art und Musikinstrumente dürfen nur in solcher
Lautstärke betrieben oder benutzt werden, dass unbeteiligte Dritte nicht mehr
als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden können.
Insbesondere bei Grillplätzen mit naheliegender Wohnbebauung sind die
gesetzlichen Vorschriften über die Einhaltung der Nachtruhe zu beachten.

2. Das Zelten und Übernachten ist auf den nachfolgend genannten Grillplätzen
untersagt:
Wallbach.
3. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften aus Nr. 1 und 2 ist die
Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher bzw. deren/dessen Beauftragte/r
berechtigt, die hinterlegte Kaution als Ordnungsstrafe einzubehalten.
Im Übrigen gelten unabhängig von dieser Grillordnung die rechtlichen Bestimmungen
über das Verhalten im Wald, Befahren der Waldwege usw. uneingeschränkt. Den
Anordnungen der Forstbehörde ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 6
Jede Art von Werbung innerhalb des Grillplatzes bedarf der vorherigen Zustimmung
des Ortsvorstehers.
§ 7
Der Ortsvorsteher ist berechtigt, die Aufgaben aus dieser Grillordnung auf Dritte zu
übertragen.
§ 8
Diese Grillordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hünstetten, den 22. Juli 1977
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Hünstetten
gez. Schumann (Bürgermeister) In Kraft getreten am: 6. August 197